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recent tax developments 10/2022

Newsletter – 10.10.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ende September 2022 hat der Gesetzgeber einige Änderungen und Ergänzungen der Steuervorschriften verabschiedet. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen, die im Oktober 2022 in Kraft treten.

 

Änderungen und Ergänzungen des Umsatzsteuergesetzes

 

Die Lieferung und Installation von Photovoltaikmodulen (zur Stromerzeugung) sowie Solarpaneelen (zur Gewinnung von Wärmeenergie für die Wasserheizung oder Wohnraumbeheizung), soll nunmehr dem Umsatzsteuersatz von 0 % unterliegen, wenn diese bei Privatwohnungen, Wohnungen sowie auf öffentlichen und anderen Gebäuden angebracht werden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden und in der Nähe solcher Objekte, Räume und Gebäude installiert werden.

Die bloße Lieferung von Solarpaneelen ohne Installation und sonstiger Ausrüstung, die mit der Installation von Solarpaneelen als Handelsware einhergeht, sowie die Lieferung und Installation von Solarpaneelen, die nicht die Umsetzung eines einfachen Bauvorhabens beinhalten, unterliegen weiterhin dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 25 %.

Eine rückwirkende Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 0 % auf Lieferungen, die vor Inkrafttreten dieser Änderungen getätigt wurden, ist nicht möglich.

Die Lieferung von Wärme aus Wärmestationen, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und die Lieferung von Brennholz, Pellets, Briketts und Hackschnitzeln, die bis zum 31. März 2023 erfolgen, werden mit dem ermäßigten Steuersatz von 5 % besteuert.

 

Änderungen und Ergänzungen der Einkommensteuerverordnung

 

Mit der Annahme der Verordnung über Änderungen und Ergänzungen der Einkommensteuerverordnung wurde der steuerbefreite Anteil folgender Bezüge erhöht:

  • gelegentliche Prämien: von HRK 3.000,00 auf HRK 5.000,00 pro Jahr
  • Sachbezug: von HRK 600,00 auf HRK 1.000,00 pro Jahr
  • pauschaler Zuschuss für Verpflegungskosten von Arbeitnehmern: von HRK 5.000,00 auf HRK 6.000,00 pro Jahr, d.h. bis zu einem Höchstbetrag von HRK 500,00 pro Monat
  • Erstattungen für die Nutzung von Privatfahrzeugen zu Dienstzwecken: von HRK 2,00/km auf HRK 3,00/km
  • Abfindung bei Pensionierung: von HRK 8.000,00 auf HRK 10.000,00
  • Geldprämien für Arbeitsergebnisse und andere Formen der zusätzlichen Vergütung für Arbeitnehmer: von HRK 5.000,00 auf HRK 7.500,00 pro Jahr
  • Geschenk an Kinder bis zum 15. Lebensjahr: von HRK 600,00 auf HRK 1.000,00 pro Jahr

Wurden für 2022 die bisher vorgeschriebenen steuerfreien Beträge teilweise oder vollständig verbraucht, so kann nur die Differenz zu den neu vorgeschriebenen steuerfreien Beträgen steuerfrei ausgezahlt werden (mit Ausnahme der Erstattung für die Nutzung von Privatfahrzeugen zu Dienstzwecken).

Ab dem 1. Jänner 2023 haben Arbeitgeber das Recht auf Monatsebene zu wählen, welche Art des steuerfreien Zuschusses für Verpflegungskosten sie auszahlen werden, was bisher auf Jahresebene beschränkt war, sodass es nicht möglich war, auf Ebene des Jahres verschiedene Arten von Zahlungen zu kombinieren. Arbeitgeber können Arbeitnehmern Pauschalleistungen von bis zu HRK 500,00 pro Monat zahlen oder Verpflegungskosten auf der Grundlage glaubwürdiger Unterlagen von bis zu HRK 1.000,00 pro Monat übernehmen.

Wenden Sie sich bei Fragen gerne an uns.
Ihr LeitnerLeitner Team

Autor:innen

  • Pavo Djedović
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
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