recent tax developments 12/2022
Newsletter – 01.12.2022
Vorsteuerabzug bei Eingangsrechnungen bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte „R-2 Rechnungen“) erst bei Zahlung der Rechnung möglich
Anfang 2022 hat der EuGH im Urteil in der Rechtssache C 9/20 Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 entschieden, dass das Recht zum Vorsteuerabzug bei Eingangsrechnungen von Steuerpflichtigen, die die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Kassenbuchführung) anwenden, in jenem Zeitraum entsteht, in dem der Steueranspruch gegen den Leistenden entstanden ist, also erst in dem Zeitraum, in dem eine solche Rechnung bezahlt wird.
Als EU-Mitgliedstaat ist die Republik Kroatien verpflichtet, die Rechtsprechung des EuGH anzuwenden. Das kroatische Finanzamt hat seine offizielle Stellungnahme zur Anwendung des Urteils veröffentlicht. Darin wird bestätigt, dass ab 1. Dezember 2022 ein Steuerpflichtiger, wenn er eine Rechnung für eine Lieferung oder Leistung eines Steuerpflichtigen erhält, der die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten anwendet, das Vorsteuerabzugsrecht erst dann hat, wenn er diese Rechnung bezahlt hat. Die bisherigen Auslegungen des Finanzamtes, welche dem genannten Urteil widersprechen, sind nicht mehr anzuwenden.
Autor:innen
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Pavo DjedovićWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person