mailingLeitner Croatia 11/2023
Newsletter – 04.12.2023
Am 4. Oktober 2023 wurden im Rahmen der angekündigten Steuerreform Änderungen der Steuergesetze bekannt gegeben, die ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten sollten. Ausgenommen sind bloß einige Bestimmungen, die bereits im Jahr 2023 anzuwenden und im Weiteren besonders hervorgehoben sind.
Einkommenssteuer
- Der Steuerzuschlag auf alle Einkommensarten wird abgeschafft.
- Der persönliche Grundfreibetrag wird von EUR 530,90 auf EUR 560 erhöht; damit verbunden ist auch die Erhöhung der Freibeträge für unterhaltsberechtigte Familienangehörige und festgestellte Behinderung.
- Die lokalen Selbstverwaltungseinheiten bzw. die Gemeinden und Städte werden die Steuersätze für Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit und Zweiteinkommen festlegen. Die Steuersätze können innerhalb der neuen Bandbreite bestimmt werden: ein niedrigerer Satz von 15 % bis 23,6 % und ein höherer Satz von 25 % bis 34,5 %. Wenn die lokalen Selbstverwaltungseinheiten keinen Beschluss über die Höhe des Steuersatzes fassen, werden die Sätze von 20 % und 30 % angewendet.
- Die Schwelle für den höheren Einkommensteuersatz wird von EUR 47.780 auf EUR 50.400 angehoben.
- Aufgrund der Abschaffung des Steuerzuschlags wurden die vorgeschriebenen Steuersätze für die Besteuerung des Endeinkommens von 10 % auf 12 %, von 20 % auf 24 % und von 30 % auf 36 % erhöht.
- Trinkgelder bis zu einem Jahresbetrag von EUR 3.360 pro Arbeitnehmer sollen keiner Einkommensteuer unterliegen, während der darüberhinausgehende Betrag als End- oder Zweiteinkommen mit einem Steuersatz von 20 % besteuert wird.
- Spenden für allgemeine Zwecke dürfen in Höhe von mehr als 2 % des Vorjahreseinkommens geltend gemacht werden.
- Die Optionszuteilung von Anteilen in einer GmbH (d.o.o.) wird mit der Optionszuteilung von Aktien in einer AG (d.d.) in der Weise gleichgestellt, dass beide als Kapitaleinkommen mit einem Steuersatz von 20 % (ohne Berechnung von Beiträgen) besteuert werden.
- Die Frist für die Zahlung der Einkommensteuer gemäß der jährlichen Berechnung wird auf ein bestimmtes Datum (28. Februar) anstelle des Datums der Antragstellung festgelegt.
- Beträge in Euro werden zugunsten von Steuerpflichtigen gerundet.
Gewinnsteuer
Änderungen, die am 12. Oktober 2023 in Kraft traten:
- Die Zahlung der Quellensteuer auf Steuer- und Unternehmensberatungsleistungen sowie Marktforschung wurde abgeschafft.
- Die Befreiung von der Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren im Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island, Liechtenstein) ist unter den gleichen Bedingungen, die für in der EU ansässige Gesellschaften gelten, anzuwenden.
- Der Quellensteuersatz wird von 20 % auf 25 % für Gebühren und Dienstleistungen erhöht, die an Personen in Ländern gezahlt werden, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Gerichtsbarkeiten stehen und mit denen die Republik Kroatien kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.
Änderungen, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten:
- Der Wert von Vermögenswerten, die als Anlagevermögen gelten, wird auf EUR 650 erhöht.
- Steuerlich absetzbare Spendenaufwendungen können 2 % der Vorjahreseinnahmen übersteigen, wenn sie der Finanzierung strategischer Projekte dienen.
- Die Frist für die Zahlung der Gewinnsteuer ist nunmehr 30. April, unabhängig vom Datum der Abgabe der Gewinnsteuererklärung.
- Beträge in Euro werden zugunsten von Steuerpflichtigen gerundet.
Umsatzsteuer
- Es kommt zur Vereinfachung der Bestimmungen zur Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage für nicht eingezogene Forderungen für Rechnungen, die nach dem 1. Januar 2024 ausgestellt wurden. Eine Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage ist sechs Monate nach Ablauf der Frist von einem Jahr ab Fälligkeit der nicht eingezogenen Forderungen möglich, sofern der Lieferant alle Maßnahmen zur Einziehung der fälligen Forderung ergriffen hat.
- Die Schwelle zur Eintragung in das Register der Umsatzsteuerpflichtigen wird auf EUR 40.000 aufgerundet.
- Es werden bestimmte Anforderungen an Zahlungsdienstleister zur Einhaltung der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates eingeführt.
Fiskalisierung
- Die Behandlung von Trinkgeldern im Fiskalisierungssystem wird festgelegt.
- Die Möglichkeit, Rechnungen per SMS zu überprüfen, wurde eingestellt.
Der Schwellenwert für die Bargeldzahlung einer Rechnung für den Kauf von Produkten und Dienstleistungen an einen anderen Steuerpflichtigen wird auf EUR 700 erhöht. - Beträge in Euro werden gerundet.
Lokale Vorschriften
- Durch die Abschaffung des Steuerzuschlags erhalten die lokalen Selbstverwaltungseinheiten die Möglichkeit, die Höhe der Steuersätze für Jahreseinkommen (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit und Zweiteinkommen, das nicht als endgültig gilt) festzulegen.
- Die Steuerspanne für Ferienhäuser wird auf EUR 0,60/m2 bis EUR 5/m2 erhöht.
- Die vorgeschriebenen Beträge der Kommunalsteuern werden gerundet.
Beitragsgesetz
Am 1. Dezember 2023 treten folgende Änderungen des Beitragsgesetzes in Kraft:
- Die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherung verringert sich um maximal EUR 300 (Säule I). Für Bruttogehälter bis EUR 700 ist ein Pauschalfreibetrag von EUR 300 und für Gehälter von EUR 700,01 bis EUR 1.300 eine stufenweise Absenkung des Freibetrags vorgesehen.
- Anzuwenden sind Befreiungen von der Beitragspflicht für sonstige Einkünfte aus Trinkgeldern.
- Es werden Fälligkeiten der Beitragspflicht aufgrund einer anderen Tätigkeit (vom Tag der Abgabe der Steuererklärung bis zum Tag des letzten Tages der Frist zur Abgabe der Steuererklärung) geändert.
Autor:innen
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Pavo DjedovićWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
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Ante PavićSteuerberater | PartnerDetails zur Person