Wichtige Neuerungen bei der Anwendung der Steuervorschriften im Jahr 2026
Newsletter – 20.01.2026
Wichtige Neuerungen bei der Anwendung der Steuervorschriften im Jahr 2026
Im Dezember 2025 wurden Gesetzesänderungen veröffentlicht, die Anpassungen der Steuervorschriften und -regeln mit sich brachten. Diese gelten im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2026, mit einigen Ausnahmen, die im Folgenden zusammen mit weiteren relevanten Steuerinformationen aufgeführt sind.
Abgabenordnung
Durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung werden die Bestimmungen zur Steuergeheimhaltung, zu Befreiungen von der Rechnungspflicht, zur elektronischen Datenverarbeitung, zur Auskunftspflicht in Steuerverfahren, zur Verhängung von Verwaltungsmaßnahmen und zu Steuerstraftaten geändert und ergänzt. Darüber hinaus wird die Pflicht zur Übermittlung von Codes und Passwörtern der zur Durchführung des Fiskalisierungsverfahrens verwendeten Softwarelösungen, zum Zwecke ihrer Überprüfung, eingeführt.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Steuergeheimnis (Artikel 8, Absätze 15 bis 20), die ab dem 1. Januar 2027 gelten. Die Bestimmungen über die Pflicht zur Erstellung eines statistischen Berichts werden gestrichen; eine Übergangsregelung sieht vor, dass der Bericht für 2025 innerhalb der vorgeschriebenen Fristen im Jahr 2026 einzureichen ist.
Umsatzsteuer
Durch das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes werden die Fristen für die Abgabe bestimmter Umsatzsteuererklärungen und -formulare bis zum letzten Tag des laufenden Monats verlängert. Die Bestimmungen zur Befreiung von der Rechnungspflicht werden geändert und es wurde eine Ausnahme eingeführt, wonach die Zustimmung des Empfängers zur Annahme von Rechnungen in elektronischer Form nicht erforderlich ist, wenn die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen gemäß der Fiskalisierungsverordnung besteht. Darüber hinaus wird die Abgabepflicht bestimmter Formulare aufgehoben, das Verfahren zur Änderung der Besteuerungsmethode wird weiter präzisiert und die Bestimmungen zu Ordnungswidrigkeiten werden geändert.
Die oben genannten Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2026.
Die Umsatzsteuerverordnung wurde an die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes angepasst. Ab dem 1. Januar 2026 wird auch die Umsatzsteuererklärung (USt-Formular) geändert und wird Angaben zu kostenlosen Lebensmittellieferungen enthalten.
Gewinnsteuer
Durch das Gesetz zur Änderung des Gewinnsteuergesetzes werden die Bestimmungen zur Regelung des Status bestimmter Steuerpflichtiger, darunter Pensions- und Investmentfonds, geändert, es werden die Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage für im Inland geleistete Sponsoringleistungen für bestimmte gemeinnützige Zwecke, nebst einem vorgeschriebenen Verfahren zur Ermittlung der berechtigten Einrichtungen, erweitert und die Bestimmungen über Spenden für Gesundheitszwecke werden geändert.
Die Methoden zur Ermittlung von Verrechnungspreisen werden weiter präzisiert, die Möglichkeiten zum Abschluss von Vorabvereinbarungen über die Verrechnungspreisgestaltung erweitert, die Regelungen zur Einbeziehung im Ausland gezahlter Steuern, zur Fälligkeit der Steuerschuld, zur Buchführung und zur Dokumentation der steuerlichen Behandlung geändert sowie die Bestimmungen zu Steuererklärungen und zur Anwendung anderer Vorschriften angepasst.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Globale Mindestbesteuerung
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur globalen Mindestbesteuerung werden die Bestimmungen zum Anwendungsbereich, zur qualifizierten nationalen Ergänzungssteuer, zu den Meldepflichten, zur Einreichung und Zahlung der Ergänzungssteuer, zu den Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten und zur Anwendung der Regelung über zu niedrig besteuerte Gewinne in den Mitgliedstaaten geändert.
Die vorstehenden Änderungen gelten ab dem 23. Dezember 2025.
Änderung des Zinssatzes für Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen für 2026
Der in Artikel 14, Absatz 3 des Gewinnsteuergesetzes genannte Zinssatz für Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen beträgt für das Jahr 2026 2,65 %. Er wurde im Amtsblatt Nr. 150/2025 vom 12. Dezember 2025, gemäß dem Beschluss über die Veröffentlichung des Zinssatzes für Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen, veröffentlicht.
Der angegebene Zinssatz ist relevant für die Erfassung steuerlich abzugsfähiger Zinsaufwendungen aus erhaltenen Darlehen, bzw. Zinserträgen aus zwischen verbundenen Unternehmen gewährten Darlehen. Gleiches gilt für Finanzierungen zwischen inländischen verbundenen Unternehmen, wenn eines der verbundenen Unternehmen einen Vorzugssteuerstatus genießt (einen niedrigeren Gewinnsteuersatz anwendet oder von der Gewinnsteuer befreit ist), oder berechtigt ist, steuerliche Verluste aus früheren Steuerperioden vorzutragen. Dies gilt auch für bestehende Darlehen.
Ausnahmsweise kann der Steuerpflichtige, zum Zwecke der Ermittlung der Marktgängigkeit von Darlehen zwischen verbundenen Parteien gemäß den Verrechnungspreisregeln, die Anwendung eines anderen Zinssatzes ermitteln und nachweisen, vorausgesetzt, dass diese Ermittlungsmethode konsequent auf alle Darlehensverträge zwischen verbundenen Parteien angewendet wird.
Public CbC reporting (Veröffentlichung von Berichten über Gewinnsteuerinformationen)
Änderungen des Rechnungslegungsgesetzes im Jahr 2023 führten die Pflicht zur öffentlichen Berichterstattung über die Gewinnsteuer nach Ländern (öffentliche länderbezogene Berichterstattung) gemäß den Vorschriften der Europäischen Union ein, mit dem Ziel, die Steuertransparenz großer multinationaler Unternehmensgruppen zu erhöhen.
Die Verpflichtung gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, und der Bericht wird spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres veröffentlicht, was für die meisten Steuerpflichtigen spätestens am 31. Dezember 2025 bedeutet, wenn das Geschäftsjahr am 31. Dezember 2024 endet.
Hierzu verpflichtet sind multinationale Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von über 750 Millionen Euro in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren, und zwar wie folgt:
- unabhängige Unternehmen und Muttergesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union, außer jene, die ausschließlich in der Republik Kroatien und in keinem anderen Steuergebiet tätig sind,
- mittelständische und große Unternehmen in der Republik Kroatien, die von einer Muttergesellschaft außerhalb der Europäischen Union kontrolliert werden,
- Niederlassungen in der Republik Kroatien, deren Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, sofern diese keine mittelständische oder große Tochtergesellschaft in der Europäischen Union besitzt und der Nettoumsatz der Niederlassung 10 Millionen Euro übersteigt.
Der Bericht wird auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht und in ein öffentlich zugängliches Register eingetragen. Eine Ausnahme von der Veröffentlichung auf der eigenen Website ist möglich, wenn der Bericht bereits kostenlos über das Gerichtsregister in der Europäischen Union öffentlich zugänglich ist. In diesem Fall besteht die Verpflichtung, Informationen über diese Ausnahme zu veröffentlichen.
Die Verpflichtung gilt nicht für Finanzinstitute, und in Ausnahmefällen ist es zulässig, bestimmte Informationen vorübergehend von der Veröffentlichung auszunehmen, wenn deren Offenlegung die Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft beeinträchtigen könnte.
Fiskalisierung 2.0 und elektronische Rechnungen
Das Fiskalisierungsgesetz trat am 1. September 2025 in einem untergeordneten Teil in Kraft, der die Fiskalisierung von Rechnungen an Endverbraucher betrifft, während die bedeutendsten Änderungen ab dem 1. Januar 2026 gelten werden.
Ab dem 1. Januar 2026 wird die Fiskalisierung auf alle Unternehmen ausgeweitet, die im Endverbrauch der Fiskalisierung unterliegen, unabhängig von der Zahlungsmethode. Die Fiskalisierungspflicht wird auch für Tätigkeiten eingeführt, bei denen der Großteil des Umsatzes auf den Einzelhandelsverkauf von Tageszeitungen, Tabakwaren und Postwertzeichen entfällt.
Ab dem 1. Januar 2026 gilt für Steuerpflichtige im Umsatzsteuersystem die Pflicht zur Ausstellung und zum Empfang von elektronischen Rechnungen. Gleichzeitig besteht für Handelsgesellschaften, Handwerker, Freiberufler, staatliche Behörden, lokale und regionale Selbstverwaltungseinheiten sowie Haushalts- und außerbudgetäre Nutzer, die nicht dem Umsatzsteuersystem unterliegen, die Pflicht zum Empfang elektronischer Rechnungen. Die MIKROeRECHNUNG (kro. MIKROeRAČUN) Applikation steht Unternehmern außerhalb des Umsatzsteuersystems kostenlos zur Verfügung. Ab dem 1. Januar 2027 wird die Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen auch auf diese Steuerpflichtigen ausgeweitet.
Autor:innen
- Pavo DjedovićWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
