recent tax developments 11/2022
Newsletter – 23.11.2022
Am 17. November 2022 wurde der finale Entwurf des Gesetzes über die zusätzliche Gewinnsteuer veröffentlicht und befindet sich derzeit in der öffentlichen Diskussion.
Das Gesetz sieht die Einführung einer zusätzlichen Gewinnsteuer als Solidaritätsbeitrag zur Bekämpfung der Energiekrise vor.
Gemäß dem Entwurf sollen Steuerpflichtige dann der zusätzlichen Gewinnsteuer unterliegen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Umsatz von mehr als HRK 300.000.000,00 und
- ein steuerpflichtiger Gewinn, der um 20 % den durchschnittlichen steuerpflichtigen Gewinn der vier vorangegangenen Besteuerungszeiträume übersteigt. Die vorangegangenen Besteuerungszeiträume beginnen mit dem 1. Januar 2018 und umfassen daher die Jahre bis einschließlich 2021. Der steuerpflichtige Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen Erträgen und Aufwendungen, angepasst entsprechend den Bestimmungen des Gewinnsteuergesetzes, damit der Gewinn, der unter der Nummer 36 oder 39 des Gewinnsteuerformulars (PD) anzugeben ist. Wenn der Steuerpflichtige in einem der vorangegangenen Besteuerungszeiträume einen steuerlichen Verlust gemeldet hat, wird für die Zwecke der Berechnung der zusätzlichen Gewinnsteuer ein Betrag von Null angesetzt.
Die Steuerbemessungsgrundlage entspricht der positiven Differenz zwischen dem Gewinn aus der Steuerperiode 2022 und dem um 20 % erhöhten Durchschnitt aus den vorangegangenen vier Steuerperioden. Der Steuersatz beträgt 33 %.
Der Steuerpflichtige ist somit einerseits verpflichtet, die Gewinnsteuer zum Standardsatz von 18 % zu entrichten und zusätzlich auf den gemäß den vorstehenden Vorschriften ermittelten zusätzlichen Gewinn die zusätzliche Gewinnsteuer von 33 % zu zahlen.
Die Zusatzsteuer ist von der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unabhängig und ist einmalig für 2022 zu entrichten. Die Berechnung und Zahlung der zusätzlichen Gewinnsteuer erfolgen innerhalb der für die Meldung der Gewinnsteuer vorgeschriebenen Fristen.
Die zusätzliche Gewinnsteuer wird für den Besteuerungseitraum berechnet, der am 1. Januar 2022 begonnen hat. Für Steuerpflichtige, deren Besteuerungszeitraum sich vom Kalenderjahr unterscheidet, ist vorgesehen, dass dieser Zeitraum der geltenden Gewinnsteuerregelung entspricht. So müssen Gewinnsteuerpflichtige, deren Besteuerungszeitraum zB am 1. Oktober 2022 begonnen hat, die zusätzliche Gewinnsteuer erst nach dem 1. Oktober 2023 ermitteln und abführen.
Diejenigen Steuerpflichtigen, die nach der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates zur Zahlung des Solidaritätsbeitrags verpflichtet sind, sind von der zusätzlichen Gewinnsteuer ausgenommen.
Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz demnächst angenommen wird. Innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens soll eine Verordnung verabschiedet werden, die weitere Einzelheiten sowie die Umsetzung konkretisiert.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.
Autor:innen
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Pavo DjedovićWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person